Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich soll die verschieden hohen, aber während der Ehe gemeinsam erworbenen Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für die Altersrente ausgleichen. Er ist zu unterscheiden vom Güterrecht. So ist es unerheblich, ob man während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung lebte.Sofern im Ehevertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Versorgungsausgleich mit der Ehescheidung durchzuführen.
Mit dem Versorgungsausgleich werden Ihre in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrente, Beamtenpension, Betriebsrente oder Lebensversicherung auf Rentenbasis und vieles mehr ausgeglichen. Auch für die während der Ehe geborenen Kinder entsteht für die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft.
Zu beachten ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Durch richterlichen Beschluss werden die Anwartschaften in der Regel hälftig ausgeglichen.