Ehevertrag

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten können in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen geregelt werden. Insofern ist der Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen anlässlich der Scheidung zu minimieren oder zu vermeiden.

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten können in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen geregelt werden. Insofern ist der Abschluss eines Ehevertrages ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen anlässlich der Scheidung zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Ein Ehevertrag kann vor und nach Eingehen einer Ehe und selbst nach Trennung der Parteien geschlossen werden. Dann spricht man auch von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Soweit im Ehevertrag Regelungen zu den güterrechtliche Verhältnissen, also zu einer evtl. Gütertrennung, zum Versorgungsausgleich, oder zum nachehelichen Unterhalt enthalten sind, muss der Ehevertrag in Form einer notariellen Urkunde geschlossen werden. Ein von einem Rechtsanwalt oder von Ihnen privatschriftlich formulierter Ehevertrag ist formnichtig.

Vor Beurkundung eines Ehevertrags ist es jedoch sinnvoll, eine fachkundige Rechtsberatung einzuholen. Während nämlich der Notar verpflichtet ist, einen zwischen den Eheleuten ausgewogenen Vertrag zu beurkunden, wird Ihr Rechtsanwalt Sie vor Abschluss eines Ehevertrags beraten, welche Regelungen mit Ihrer konkreten Interessenlage übereinstimmen. Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zur Unwirksamkeit verschiedener Eheverträge bedarf es der fachkundigen Prüfung, welche vom Gesetz abweichende Regelungen in Ihrem Fall möglich und sinnvoll sind. Dort, wo die vereinbarte Lastenverteilung durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse so einseitig und für den belasteten Ehegatten evident unzumutbar erscheint, kann eine ehevertragliche Regelung als unwirksam angesehen werden.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung empfiehlt es sich auch, bereits bestehende Eheverträge auf deren Wirksamkeit prüfen zu lassen. Gegebenenfalls können im Ehevertrag ausgeschlossene Ansprüche gleichwohl geltend gemacht werden.